Portal zum Betreuungsrecht und zur rechtlichen Betreuung
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§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen
Betreuer.
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